Die wesentlichen Punkte des Retrozessions-Entscheides

 

Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid einiges klargestellt. Die wichtigsten Punkte sind folgende:

  • Nur weil Retrozessionszahlungen zwischen Banken und Vermögensverwaltern weit verbreitet und üblich sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kunde automatisch darauf verzichtet, wenn nichts vereinbart wurde.
  • Retrozessionen Sammelbegriff für Rückvergütungen von Banken und Produktanbietern an einen Vermögensverwalter oder Finanzberater. Beim Einsatz fremder Produkte erhalten auch Banken Retrozessionen von Produktanbietern (Produkt-Retrozessionen). Diese Rückvergütungen sind mit Provisionen vergleichbar und weit verbreitet. Für den Kunden sind die Retrozessionen im Normalfall nicht sichtbar. Sie werden sowohl bei Börsentransaktionen als auch beim Einsatz bestimmter Finanzprodukte wie Anlagefonds oder strukturierten Produkte bezahlt. Retrozessionen können einmalig oder regelmässig wiederkehrend bezahlt werden. Umgangssprachlich werden Retrozessionen oft auch als Retros oder Kickbacks bezeichnet. und sonstige indirekte Vorteile gehören ohne anders lautende Abmachung dem Kunden.
  • Wenn nichts anderes vereinbart, darf der Vermögensverwalter von Dritten nur behalten, was nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem ihm erteilten Auftrag des Kunden steht.
  • Der Vermögensverwaltungsauftrag ist ein Auftrag mit fremdnützigem Charakter.
  • Die Vertragsparteien können eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung bezüglich Retrozessionen treffen. Art. 400 OR Obligationenrecht ist dispositiver Natur.
  • Damit ein Verzicht des Kunden auf Retrozessionen gültig ist, muss er vom Vermögensverwalter vollständig und wahrheitsgetreu informiert worden sein.  Der Kunde muss abschätzen können, auf wie viel er verzichtet.
  • Ein Verzicht auf Rechenschaftsablage hat nur Gültigkeit, wenn der Kunde über die Höhe der Retrozessionszahlungen vollständig und wahrheitsgetreu informiert wurde.


Das Urteil sagt damit klar, dass der Kunde über allfällige Rückvergütungen vollständig und wahrheitsgetreu vom Vermögensverwalter aufgeklärt werden muss. Der Verwalter muss ausführliche Rechenschaft ablegen.